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Artikel 18 – Verwendung und Verwaltung des Freiwilligen Fonds Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 18 – Verwendung und Verwaltung des Freiwilligen Fonds

Die Mittel im Freiwilligen Fonds werden von der Konferenz der Vertragsparteien für die Finanzierung der von ihr gebilligten Tätigkeiten zugewiesen, insbesondere um die Vertragsstaaten dabei zu unterstützen, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Welt-Anti-Doping-Agentur Anti-Doping-Programme zu entwickeln und durchzuführen; sie dürfen auch verwendet werden, um die Kosten der Durchführung dieses Übereinkommens zu decken. An die dem Freiwilligen Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder andere Bedingungen geknüpft werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091282

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