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§ 10 Hochschul-Einstufungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen

§ 10

Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß § 37 des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in den §§ 2 und 3 für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend.

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