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Artikel 2 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.2007

Artikel 2

Völkerrechtspersönlichkeit

1. Die Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit und Rechts- und Geschäftsfähigkeit auf dem jeweiligen Gebiet der Vertragsstaaten dieses Protokolls.

2. Die Organisation hat insbesondere die Fähigkeit Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie an Gerichtsverfahren teilzunehmen.

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