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Artikel 20 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.2007

Artikel 20

Anwendung des Protokolls

Die Organisation kann, wenn dies der Rat der Organisation entscheidet, zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls Zusatzabkommen mit einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls abschließen.

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