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Artikel 19 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.2007

Artikel 19

Internationales Schiedsgericht

1. Das in den Artikeln 17 und 18 genannte Schiedsgericht dieses Protokolls („das Gericht“) wird durch die Bestimmungen dieses Artikels geregelt.

2. Jede Streitpartei ernennt ein Mitglied des Gerichts. Die so ernannten Mitglieder wählen gemeinsam das dritte Mitglied, das Vorsitzender des Gerichts ist. Im Fall der Uneinigkeit zwischen den Mitgliedern des Gerichts über die Wahl des Vorsitzenden, wird dieser auf Ersuchen der Mitglieder des Gerichts vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt.

3. Hat eine der Streitparteien ihr Mitglied des Gerichts nicht ernannt und nach Ersuchen der anderen Streitpartei auch keine Schritte unternommen, dies innerhalb von zwei Monaten zu tun, kann die andere Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, diese Ernennung vorzunehmen.

4. Das Gericht legt sein eigenes Verfahren fest.

5. Gegen den Schiedsspruch des Gerichts, der endgültig und für die Parteien bindend ist, gibt es kein Recht auf Berufung. Im Falle eines Streits über die Auswirkung oder die Reichweite des Schiedsspruchs, obliegt es dem Gericht, auf Ersuchen einer der Parteien eine Auslegung vorzunehmen.

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