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Artikel 11 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.2007

Artikel 11

Soziale Sicherheit

Die Organisation und die von ihr beschäftigten Angestellten sind von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Sozialversicherungseinrichtungen unter der Voraussetzung befreit, dass diese Personen einen entsprechenden Sozialversicherungsschutz durch die Organisation genießen.

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