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Artikel 12 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 12

Sozialversicherung

1) Die Energiegemeinschaft und die Angestellten des Sekretariats sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

2) Die Mitarbeiter des Sekretariats haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

3) Die Mitarbeiter des Sekretariats können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gemäß Artikel 23 Absatz 2 oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Sekretariat durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

4) Die nach Absatz 3 vom Mitarbeiter des Sekretariats abzugebenden Erklärungen werden vom Sekretariat für den Mitarbeiter des Sekretariats der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Sekretariat erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

5) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung beim Sekretariat, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

6) Die Versicherung nach Absatz 2 endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Sekretariat.

7) Die Mitarbeiter des Sekretariats haben für die Dauer der Versicherung nach Absatz 2 die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090615

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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