Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist:
- a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
- b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
- c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20005423
Dokumentnummer
NOR40090614
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