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Artikel 11 Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Energiegemeinschaft in der Lage ist:

  1. a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
  2. b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
  3. c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20005423

Dokumentnummer

NOR40090614

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