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§ 7 Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 7

(1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik und Fachkunde.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Berufskraftfahrer oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit, Beförderungs-Geschäftsfall und Grundqualifikation – Theoretischer Teil I und II gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates) in der jeweils gültigen Fassung.

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