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§ 18 Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

§ 18

(1) § 18.Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes hat zumindest 280 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.

(2) Der Kurs hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hiebei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.

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Pos. Allgemeine Gegenstände Mindestanzahl

(Die in Klammer angeführten der

Berufsbildpositionen beziehen sich auf den Lehreinheiten

allgemeinen Teil des Berufsbildes.)

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1. Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der 40

Metallbearbeitung

(Berufsbildpositionen 3 bis 5)

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2. Fahrzeugkunde und Fahrzeugwartung 60

(Berufsbildpositionen 6 bis 15 und 25)

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3. Kaufmännische Tätigkeit und Administration 50

(Berufsbildpositionen 16 bis 20 und 26 bis 28)

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4. Fachrechnen (Maß-, Volums- und 28

Masseberechnung, Achslast,

Kraftstoffverbrauch, Hubraum, Leistung und

Leistungsgewicht, geradlinige und

kreisförmige Bewegung, gleichförmige und

ungleichförmige Bewegung, Reibung und

Reibungskräfte, Kräfte- und Druckverhältnisse

an Brems- und Hebeanlagen, Steigung und

Neigung, Bremsweg, Anhalteweg, fachbezogene

Devisen- und Valutenrechnung)

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5. Rechtsvorschriften, die für den 36

Berufskraftfahrer von Bedeutung sind

(Berufsbildpositionen 21, 31, 37 und 39)

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6. Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 8

(Berufsbildpositionen 24 und 36)

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Pos. Gegenstände für den Schwerpunkt Mindestanzahl

Güterbeförderung der

(Die in Klammer angeführten Lehreinheiten

Berufsbildpositionen beziehen sich auf den

Schwerpunkt Güterbeförderung.)

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7a. Ladegut und Ladetechnik (einschließlich 20

Gefahrgut) sowie Fahrdynamik

(Berufsbildpositionen 1 bis 3 und 10)

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8a. Kaufmännische Tätigkeit und Administration 10

(Berufsbildpositionen 3 bis 5 und 7)

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9a. Rechtsvorschriften, die für den 8

Berufskraftfahrer von Bedeutung sind

(Berufsbildpositionen 3, 6 und 8)

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10a. Fremdsprachige Fachausdrücke für die 20

Güterbeförderung (Berufsbildposition 11)

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Pos. Gegenstände für den Schwerpunkt Mindestanzahl

Personenbeförderung der

(Die in Klammer angeführten Lehreinheiten

Berufsbildpositionen beziehen sich auf den

Schwerpunkt Personenbeförderung.)

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7b. Umgang mit Fahrgästen auch mit besonderen 10

Fahrgastgruppen wie Behinderten und Kindern

und Ladetechnik (Berufsbildpositionen 1, 2

und 9)

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8b. Kaufmännische Tätigkeit und Administration 10

(Berufsbildpositionen 3, 4 und 6)

____________________________________________________________

9b. Rechtsvorschriften, die für den 18

Berufskraftfahrer von Bedeutung sind

(Berufsbildpositionen 5 bis 7)

____________________________________________________________

10b. Fremdsprachige Fachausdrücke für die 20

Personenbeförderung (Berufsbildposition 10)

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(3) Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung), dass der Bewerber zumindest eineinhalb Jahre lang Kraftfahrzeuge mit mindestens der Führerscheinklasse B berufsmäßig gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind über Antrag einzurechnen.

(4) Für Kursbesucher, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachweisen, entfällt der Gegenstand Pos. 1 „Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der Metallbearbeitung“.

(5) Wer einen Kurs gemäß Abs. 1 und 2 durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung, dass durch den Kurs die im Abs. 2 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten im erforderlichen Ausmaß vermittelt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Antragsteller die Bewilligung zur Durchführung eines solchen Kurses zu erteilen.

(6) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, angebotenen Kurse bedürfen keiner Bewilligung gemäß Abs. 5.

(7) Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht mehr gegeben sind, ist dem Bewilligungsinhaber eine angemessene, höchstens sechswöchige Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bewilligung zu widerrufen.

(8) Andere als die in Abs. 6 genannten Kursanbieter, die mit Stichtag 30. Juni 2007 gemäß der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Rechtslage Kurse ohne Bewilligung durchführen, haben spätestens bis Ablauf des 30. November 2007 einen Antrag auf Bewilligung zur Fortführung des Kurses an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu stellen.

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