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§ 13 Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Beförderungs-Geschäftsfall

§ 13

(1) § 13.Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission einen Beförderungs-Geschäftsfall unter Verwendung von Formularen, Tabellen, Straßenkarten und Rechenbehelfen zu umfassen, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. 1. praxisgerechte Ausfertigung von zB EU-Dokumenten, Frachtpapieren, Zollpapieren und Speditionspapieren,
  2. 2. den auf die Abwicklung des Transportgeschäfts Bezug habenden Schriftverkehr und Zahlungsverkehr,
  3. 3. Streckenplanung und Terminplanung.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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