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§ 6 BVD-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Labormethoden und Untersuchungsverfahren

§ 6

(1) Zulässige Untersuchungsverfahren nach dieser Verordnung sind:

  1. 1. die Untersuchung von Tankmilchproben, Milchproben oder Blutproben auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD (Serologie) und
  2. 2. die Untersuchung von Blutproben oder Gewebs-, Sekret- und Organproben auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD-Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren zur Feststellung von PI-Rindern.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann gemäß den Erfordernissen einer zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder, nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs und nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft nähere Bestimmungen zu den Untersuchungsvorschriften dieser Verordnung oder Ausnahmebestimmungen hievon vorschreiben. Diese Ergänzungen oder Ausnahmebestimmungen sind von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(3) Die Überprüfung von Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend. Die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

  1. 1. Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen,
  2. 2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen,
  3. 3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
  4. 4. die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

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