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§ 5 BVD-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

§ 5

(1) Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 müssen

  1. 1. entweder nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, für BVD-Untersuchungsmethoden akkreditiert sein und die Aufnahme von Untersuchungen nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend melden, sowie sich verpflichten, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den Ringversuchen des Referenzlabors teilzunehmen oder
  2. 2. über eine Bewilligung der zuständigen Bundesministerin für die Vornahme von Untersuchungen nach einer BVD-Verordnung verfügen.

(2) Am 31. Juli 2004 mit der BVD-Diagnostik betraute Einrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt über keine Akkreditierung für BVD-Untersuchungsmethoden verfügt haben und bis 1. November 2004 um eine Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 angesucht haben, gelten bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens als für die BVD-Diagnostik vorläufig bewilligte Untersuchungsstellen. Für Einrichtungen, welche keinen Bewilligungsantrag gestellt haben, endete die vorläufige Bewilligung mit Ablauf des 1. November 2004.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 darf nur dann erteilt werden, wenn die Untersuchungsstelle

  1. 1. über die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügt und
  2. 2. mindestens einen Tierarzt mit einschlägiger Laborerfahrung beschäftigt und
  3. 3. sich verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den vom nationalen BVD-Referenzlabor organisierten Ringversuchen teilzunehmen.

(4) Im Bewilligungsbescheid sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Seuchenverschleppung vorzuschreiben. Diese müssen mindestens Regelungen über

  1. 1. die Reinigung und Desinfektion der Arbeitsräume und
  2. 2. die Behandlung von Gegenständen, die aus den Laboranlagen herausgebracht werden,

    zum Gegenstand haben.

(5) Die Zulassungung ist von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu entziehen, wenn

  1. 1. die Untersuchungsstelle nicht an den Ringversuchen teilnimmt oder
  2. 2. die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Referenzlabor gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
  3. 3. sonstige Zulassungsvoraussetzungen wegfallen.

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