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§ 13 BVD-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Behördliche Kontrolle bei Verdacht

§ 13

Wurde ein Verdacht auf BVD/MD angezeigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen und Untersuchungen zu veranlassen. Bei einem anzeigepflichtigen Verdacht auf BVD sind Untersuchungen auf das Vorliegen eines aktuellen BVD-Geschehens im Bestand sowie gegebenenfalls in Kontaktbeständen durchzuführen.

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