Abwicklung der Tierprämien
§ 3
Für Anträge auf Tierprämien gemäß Art. 4 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999, S. 21 bis einschließlich 2004 gilt zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Folgendes:
- 1. Der Grenzwert für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder je Altersklasse und Betrieb beträgt 200 Stück. Bei der Gewährung der Mutterkuhprämie besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Referenzmenge.
- 2. Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 ha groß sein, ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück. Die Futterfläche muss im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Juli desselben Jahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehen.
- 3. Für die Gewährung der Extensivierungsprämie darf die Besatzdichte des Betriebs, die anhand von fünf Zählterminen im betreffenden Kalenderjahr zu ermitteln ist, 1,4 GVE/ha nicht überschreiten. Als Weideland gilt Grünland, wobei mindestens ein Aufwuchs als Weide für Rinder oder Schafe genutzt wird.
- 4. Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind die von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter ermittelten Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen. Die Daten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung vorangehende Kontrolljahr beziehen.
- 5. Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden oder im Jahr 2004 auch für Antragsteller, die die Mutterkuhprämie beantragen und deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der Anzahl der im Jahr 2004 beantragten Mutterkühe. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin beantragt werden. Der Zuchtbetrieb hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein und sich mit Rinderzucht zu befassen. Dieser Zuchtbetrieb hat hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze aber deren Betriebe über keine Anlieferungsmenge verfügen, vorrangig gegenüber Zuchtbetrieben zu bedienen. Für Zuchtbetriebe, die über eine individuelle Höchstgrenze aber deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügen, kann die Mutterkuhquote nur im Rahmen der Gewährung für Zuchtbetriebe gewährt werden.
- 6. Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für
- a) Kalbinnen von Milchrassen, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden und die die Voraussetzungen für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen, jedoch mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse, erfüllen, als Bestandsprämie: Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen beträgt bis einschließlich das Jahr 2001 2 GVE/ha, im Jahr 2002 1,9 GVE/ha und ab dem Jahr 2003 1,8 GVE/ha und Kalenderjahr. Der Ergänzungsbetrag ist im gleichen Ausmaß wie die Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren. Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere, so wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt;
- b) Milchkühe im nationalen Berggebiet, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des Betriebs 1,4 GVE/ha nicht überschreitet. Die Bestimmungen gemäß Z 3 gelten sinngemäß. Der Ergänzungsbetrag beträgt 21,50 Euro je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge, die im Betrieb am 31. März des jeweiligen Jahres verfügbar ist, wobei 4 650 kg Referenzmenge je beantragter Milchkuh zugrunde zu legen ist;
- c) Schlachtkalbinnen als zusätzlicher Betrag zur Schlachtprämie, wobei der Ergänzungsbetrag im Kalenderjahr 2003 67,80 Euro und im Kalenderjahr 2004 60,80 Euro beträgt, und
- d) männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde, als zusätzlicher Betrag zur Schlachtprämie, wobei der Ergänzungsbetrag im Kalenderjahr 2003 17,80 Euro und im Kalenderjahr 2004 15,50 Euro beträgt.
- 7. Hat ein Erzeuger in einem Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie, die Mutterkuhprämie und Ergänzungsbeträge für Kalbinnen gestellt, so ist zuerst über den Antrag hinsichtlich der Mutterkühe im Rahmen der Mutterkuhprämie, dann über den Antrag auf die Sonderprämie, in der Folge über den Antrag hinsichtlich der Kalbinnen im Rahmen der Mutterkuhprämie und zuletzt über den Antrag auf den Ergänzungsbetrag zu entscheiden.
- 8. Die Schlachtprämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde. Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben die Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29. Juli 1964, S. 2012, zu entsprechen. Die Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von fünf Monaten bis weniger als sieben Monaten hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.
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