vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6a MOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

1a. Abschnitt

Vorgaben für den GAP‑Strategieplan Strategische Ausrichtung und Evaluierung

§ 6a.

(1) Alle Fördermaßnahmen im GAP‑Strategieplan müssen einen Beitrag zu einem oder mehreren spezifischen Zielen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie zu den Querschnittszielen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 leisten.

(2) Die im GAP‑Strategieplan festgelegten Fördermaßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie im ländlichen Raum weiter zu verbessern, Dabei soll insbesondere auf folgende Ziele fokussiert werden:

  1. 1. Gewährleistung der Ernährungssicherheit und qualitativ hochwertigen, sicheren und nachhaltig erzeugten Lebensmittel,
  2. 2. Sicherstellung einer nachhaltigen, multifunktionalen und flächendeckenden land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung sowie des Erhalts der Kulturlandschaft,
  3. 3. Schutz der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Wasser und Luft, Stärkung der Rolle der Landwirtschaft in Hinblick auf Umweltschutzaspekte, unter anderem auch durch Forcierung bodengebundener Tierhaltung, insbesondere hinsichtlich des Leistens von Beiträgen zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben und Strategien,
  4. 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unter Fokussierung auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie nachhaltiger Energie mittels standortangepasster land- und forstwirtschaftlicher Produktion unter Berücksichtigung des Klimaschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 106/2011 in der jeweils geltenden Fassung,
  5. 5. Schutz und Stärkung der Biodiversität in der Agrarlandschaft,
  6. 6. Stärkung des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Tierwohls in der Landwirtschaft,
  7. 7. Erhöhung der Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen sowie Unterstützung der landwirtschaftlichen Einkommen,
  8. 8. Fortführung der Land- und Forstwirtschaft in den Berg- und sonstigen benachteiligten Gebieten durch gezielte Abgeltung von Erschwernissen und Berücksichtigung der Tierhaltung und
  9. 9. Stärkung der sozio-ökonomischen Vitalität und Nachhaltigkeit, der Geschlechtergerechtigkeit und der Wertschöpfung im ländlichen Raum unter Einhaltung der Sozial- und Arbeitsrechtsbestimmungen und gerechter Arbeitsbedingungen.

(3) Die zu setzenden Fördermaßnahmen des GAP‑Strategieplans werden unter Beachtung folgender Grundsätze erarbeitet:

  1. 1. Einkommenswirksamkeit für die Land- und Forstwirtschaft und Stärkung der Landwirtschaft in der Wertschöpfungskette,
  2. 2. ökologische Ausrichtung der landwirtschaftlichen Produktion sowie Leistung maßgeblicher Beiträge zum Ressourcen-, Biodiversitäts- und Klimaschutz einschließlich der Stärkung einer gesamtbetrieblichen Ökologisierung sowie
  3. 3. Erwirkung positiver Umweltauswirkungen und Stärkung des Tierwohls, insbesondere durch Förderung von Investitionen, die gehobene Standards berücksichtigen und eine bodengebundene Tierhaltung forcieren.

(4) Für die begleitende Evaluierung des GAP‑Strategieplans ist ein Evaluierungsplan zu erstellen.

(5) Die im jährlichen Leistungsbericht gemäß Art. 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 darzulegende Zielwerterreichung ist nach der Befassung des Begleitausschusses gemäß Art. 124 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EU) 2021/2115 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. Ebenso werden die auf Basis des Evaluierungsplans gemäß Art. 140 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellten Evaluierungen einschließlich allfälliger Teilstudien auf der Internetseite veröffentlicht. Eine zusammenfassende Darstellung der Evaluierungen einschließlich der Wirkungsziele sowie einer Auflistung der Wirkungsindikatoren unter Berücksichtigung der Green Deal‑Ziele wird dem Nationalrat ab dem Jahr 2025 jährlich vor dem 30. September vorgelegt.

(6) Die erhöhte Klimaschutzambition der Verwendung von mindestens 40% der gesamten GAP‑Mittel für Klimaziele ist zu erfüllen. Die Umweltambition der ersten Säule ist im GAP‑Strategieplan gegenüber der bisherigen Umsetzung zu stärken. Dies erfolgt sowohl durch die Festlegung von weitergehenden Umweltanforderungen im Rahmen der Konditionalität gemäß den Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 als auch über die Umsetzung von Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl in Übereinstimmung mit Art. 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 . In der zweiten Säule sind die finanziellen Mittel für das Agrarumweltprogramm und die Förderung der biologischen Landwirtschaft gegenüber der Umsetzung der Periode 2014 bis 2020 zu erhöhen.

Schlagworte

Wettbewerbsfähigkeit, Sozialrechtsbestimmung, Ergebnisindikator, Ressourcenschutz, Biodiversitätsschutz

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244382

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte