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§ 11 TTG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Zulassung von Transportunternehmern und Transportmitteln für lange Beförderungen

§ 11.

(1) Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt § 10 Abs. 2, hinsichtlich des Entzuges § 10 Abs. 3.

(2) Für Zulassungen von Straßentransportmitteln gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 können erforderliche Sachverständige, insbesondere ein Sachverständiger gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 und ein Veterinärsachverständiger beigezogen werden. Hinsichtlich des Entzuges der Zulassung gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Zulassungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird. Zulassungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie deren Verlängerung oder Entzug sind vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich zu veröffentlichen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1967

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089260

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