Pflichten des Betriebsinhabers bzw. Tierbesitzers
§ 7.
Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 gemäß § 2 Abs. 5 TGG insbesondere dazu verpflichtet,
- 1. den behördlichen Organen Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten, Grundstücken und Tieren zu gewähren,
- 2. ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung der Probennahmen sowie gegebenenfalls bei der Auswahl von Sentineltieren die nötige Hilfestellung zu leisten,
- 3. Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (§ 5 Abs. 3),
- 4. die Aufstellung von Vektorfallen (§ 6 Abs. 1) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowie
- 5. die zu untersuchenden Tiere bei angekündigten Untersuchungen so bereitzuhalten, dass eine Probennahme durch den amtlichen Tierarzt bei fünf Tieren längstens binnen einer halben Stunde möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005376
Dokumentnummer
NOR40114887
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