Überwachung des Vorhandenseins von Vektoren
§ 6.
(1) Im Rahmen des von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstellenden Überwachungsprogramms (§ 3) sind an geeigneten Stellen Vektorfallen aufzustellen. Das Fanggut ist von amtlichen Tierärzten oder anderen geeigneten Personen gemäß § 2 Abs. 6 TGG zumindest einmal pro Woche den Fallen zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden.
(2) Nach Einlangen der Fanggut-Sendungen beim nationalen Referenzlabor hat dieses deren entomologische Auswertung und Bestimmung mit dem Ziel zu veranlassen, dass allenfalls darin vorhandene Mücken der Gattung Culicoides nach Art und Geschlecht identifiziert, zahlenmäßig erfasst und für allfällige weitere Untersuchungen selektiert und aufbereitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005376
Dokumentnummer
NOR40088583
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