Artikel 10
a. Die Organisation unterrichtet den betreffenden Staat und gegebenenfalls die Gemeinschaft von
- i) den im Rahmen dieses Protokolls durchgeführten Tätigkeiten, einschließlich solcher, die Fragen oder Widersprüchlichkeiten betreffen, von denen die Organisation den betreffenden Staat und gegebenenfalls die Gemeinschaft in Kenntnis gesetzt hat, und zwar innerhalb von sechzig Tagen nach Ausführung ihrer Tätigkeiten;
- ii) den Ergebnissen der Tätigkeiten, die Fragen oder Widersprüchlichkeiten betreffen, von denen die Organisation den betreffenden Staat und gegebenenfalls die Gemeinschaft in Kenntnis gesetzt hat, und zwar so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von dreißig Tagen nach Feststellung der Ergebnisse.
b. Die Organisation unterrichtet den betreffenden Staat und die Gemeinschaft über die Schlußfolgerungen, die sie aus ihren Tätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls gezogen hat. Die Schlußfolgerungen werden jedes Jahr übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Gesetzesnummer
20005374
Dokumentnummer
NOR40088613
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