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§ 9 KLI.EN-FondsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2009

Aufgaben des Expertenbeirates

§ 9

(1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.

(2) Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) im Hinblick auf die Ziele gemäß § 1, betrauen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2009)

Schlagworte

Förderungsvergabe

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40105306

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