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§ 8 KLI.EN-FondsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Expertenbeirat

§ 8

(1) Der Expertenbeirat besteht aus maximal vier Mitgliedern und gleich vielen Ersatzmitgliedern, die vom Präsidium bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren.

(2) Der Expertenbeirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Scheidet ein Mitglied des Expertenbeirates freiwillig, durch Tod, durch Zeitablauf oder durch Abberufung durch das Präsidium aus, rückt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes sein Ersatzmitglied an seine Stelle.

(4) Der Expertenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend, jene des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Den Mitgliedern des Expertenbeirats, den Ersatzmitgliedern jedoch nur für den Fall und die Dauer der Vertretung eines Mitglieds, gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Geschäftsordnung festlegt.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40192277

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