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§ 7 KLI.EN-FondsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Aufgaben des Präsidiums

§ 7

(1) Das Präsidium ist das oberste Organ des Fonds.

(2) Das Präsidium genehmigt und veröffentlicht die Geschäftsordnung des Fonds.

(3) Das Präsidium bestellt die Geschäftsführung und kann diese abberufen. Es beschließt über die Einrichtung der Geschäftsstelle.

(4) Das Präsidium kann einen Expertenbeirat einrichten und dessen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellen und abberufen.

(5) Das Präsidium beschließt und veröffentlicht das Strategische Planungsdokument, die Richtlinien und das Jahresprogramm. Vor Beschlussfassung der Richtlinien ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(6) Das Präsidium kontrolliert die ordnungsgemäße Veranlagung und die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens. Es genehmigt und veröffentlicht den Jahresbericht, der den Jahresrechnungsabschluss enthält, und entlastet die Geschäftsführung.

(7) Das Präsidium kann jederzeit Auskünfte und Berichte von der Geschäftsführung und den Abwicklungsstellen anfordern sowie der Geschäftsführung Weisungen erteilen.

(8) Das Präsidium genehmigt die Verträge, die die Tätigkeiten der Abwicklungsstellen festlegen.

(9) In der Geschäftsordnung des Fonds hat das Präsidium generelle Bestimmungen über die Abwicklung der Förderansuchen, der Auftragsanbote und der Finanzierung von Maßnahmen (§ 3) durch die Geschäftsführung zu treffen.

(10) Das Präsidium entscheidet über die Gewährung einer Förderung bzw. über die Erteilung eines Auftrages und über die Gewährung von Finanzierungsmitteln für Maßnahmen gemäß § 3. In der Geschäftsordnung kann festgelegt werden, dass über bestimmte Bereiche von Förderungs- und Auftragsvergaben ein Mitglied des Präsidiums allein entscheidet.

Schlagworte

Förderungsvergabe

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40192276

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