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Artikel 21 DBA – Saudi-Arabien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel 21

LEHRER UND FORSCHER

Vergütungen, die ein Lehrer oder Forscher, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort vor Einladung in den anderen Vertragsstaat zu Unterrichts- oder Forschungszwecken ansässig war, für diese Tätigkeit erhält, dürfen in diesem Vertragsstaat hinsichtlich eines Zeitraumes nicht besteuert werden, der zwei Jahre nicht übersteigt.

Schlagworte

Unterrichtszweck

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20005353

Dokumentnummer

NOR40087893

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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