vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 DBA – Saudi-Arabien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel 20

STUDENTEN

(1) Zahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war und sich im anderen Vertragsstaat zum Studium oder zur Berufsausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates stammen.

(2) Zahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder war, für eine Tätigkeit, die er im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage im betreffenden Steuerjahr ausübt, erhält, dürfen im anderen Staat nicht besteuert werden, sofern die Beschäftigung in direktem Zusammenhang mit dem Studium oder der Berufsausbildung im erstgenannten Staat steht.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20005353

Dokumentnummer

NOR40087892

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)