vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten erbrachten Leistungen für das Jahr 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2007

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2005 mit insgesamt Euro 47 246,70 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20005351

Dokumentnummer

NOR40087868

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)