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§ 3 KKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2007

Handhabung der Kontrollblätter

§ 3

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 mitgeführt wird. Der Unternehmer hat die Lenker über die ordnungsgemäße Handhabung der Kontrollblätter zu unterweisen.

(2) Auf dem Kontrollblatt sind einzutragen:

  1. 1. das Kennzeichen des Fahrzeuges mit dem die Kabotagetätigkeit durchgeführt wird;
  2. 2. das Datum an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit begonnen wird;
  3. 3. der jeweilige Beladeort;
  4. 4. das Datum an dem die jeweilige Kabotagetätigkeit beendet wird;
  5. 5. der jeweilige Entladeort;
  6. 6. das Datum der Ausreise des Fahrzeuges aus Österreich.

(3) Die Kontrollblätter sind nur gültig in Verbindung mit einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 09.04.1992, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1, die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, angepasst durch den Beschluss 95/1/EG , Euratom, EGKS des Rates, ABl. L 1 vom 01.01.1995, S.1, ABl. C 241 vom 29.8.1994, S.21, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33.

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