Verfahren zur Ausgabe der Kontrollblätter
§ 2
(1) Die während der Kabotage mitzuführenden Kontrollblätter nach dem Muster derAnlage 1 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Mitteilung folgender Angaben auszugeben:
- 1. Name und Anschrift des Unternehmers, der in einem Mitgliedstaat zur grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderung zugelassen ist und der die Kabotagetätigkeiten in Österreich durchführen wird;
- 2. Nummer der Gemeinschaftslizenz;
- 3. Beginn der Kabotagetätigkeit und
- 4. die Anzahl der benötigten Kontrollblätter.
(2) Die Kontrollblätter sind für einen Gültigkeitszeitraum von 60 Tagen pro Kalenderjahr auszustellen.
(3) Sollte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Kontrollblätter keine Kabotagetätigkeit durchgeführt werden, dürfen neue Kontrollblätter für einen anderen Zeitraum nur ausgegeben werden, wenn die leeren, ungenützten Kontrollblätter an die Ausgabebehörde retourniert wurden.
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