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§ 1 HZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2022

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),
  2. 2. den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (für Freizeitpädagogik),
  3. 3. den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),
  4. 4. den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und
  5. 5. Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden
  1. an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl I Nr. 30/2006.

(2) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für

  1. 1. das Verfahren zur Feststellung der Eignung sowie Zulassungsvoraussetzungen für Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) (Abschnitte 2 und 3),
  2. 2. die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (Abschnitt 3a), für den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik (Abschnitt 4) und Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden, (Abschnitt 5) sowie
  3. 3. das Aufnahmeverfahren.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40244794

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