4. Abschnitt
Hochschullehrgang für Elementarpädagogik Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen
§ 12.
Zum Hochschullehrgang für Elementarpädagogik sind Personen zuzulassen, die eines der folgenden fachlich in Frage kommenden Studien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben:
- 1. Lehramt Primarstufe oder Lehramt für Volksschulen,
- 2. Lehramt Primarstufe mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik oder Lehramt für Sonderschulen,
- 3. Pädagogik,
- 4. Erziehungswissenschaften oder
- 5. Bildungswissenschaften.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20005333
Dokumentnummer
NOR40244797
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