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Artikel 10 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel 10

Kosten

Die den Behörden oder Stellen einer Vertragspartei bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von der anderen Vertragspartei nicht erstattet.

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