Artikel 10
Kosten
Die den Behörden oder Stellen einer Vertragspartei bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von der anderen Vertragspartei nicht erstattet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 10
Kosten
Die den Behörden oder Stellen einer Vertragspartei bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von der anderen Vertragspartei nicht erstattet.
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