Einsendung von Proben
§ 22.
(1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden; die fünf paarigen Stiefeltupfer werden in mindestens zwei Pools aufgeteilt, die jeweils maximal fünf einzelne Stiefeltupfer enthalten; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung.
(2) Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen:
- 1. Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren,
- 2. Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist,
- 3. Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde,
- 4. Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder Mastelterntiere) und
- 5. bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des verwendeten Impfstoffes.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40154031
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