3. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel
1. Abschnitt
Betriebliche Arbeitweise und Hygiene Einstallung
§ 15.
(1) Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar und bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß § 18 für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.
(2) Werden Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den jeweils zutreffenden einschlägigen Bestimmungen der VEVO 2008 oder BVO 2008 zu entsprechen.
Schlagworte
Einfuhrverordnung
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40154028
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