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§ 15 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

3. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel

1. Abschnitt

Betriebliche Arbeitweise und Hygiene Einstallung

§ 15.

(1) Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar und bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß § 18 für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.

(2) Werden Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den jeweils zutreffenden einschlägigen Bestimmungen der VEVO 2008 oder BVO 2008 zu entsprechen.

Schlagworte

Einfuhrverordnung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154028

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