Anhang B
Probenahme und Probenuntersuchung
1. Untersuchungsbestimmungen für Futtermittel
Gemäß § 26 der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen entsprechend der angegebenen Methode zu untersuchen:
Salmonella spp.: Untersuchung von 5 Teilproben zu je 25 Gramm des betreffenden Futtermittels im Kulturverfahren nach anerkannten Methoden (validierte ISO-Methode) ISO 6579, akkreditiertes Labor.
Die Probenahme hat unter besonderer Berücksichtigung von mikrobiellen Kontaminationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zu erfolgen.
2. Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:
- –Stiefeltupfer sind im Handel erhältliche saugfähige Stoffstiefel und bedecken die ganze Schuhunterfläche einschließlich Teilen des Schuhrandes des bzw. der Probenziehenden. Die Oberfläche der Stiefeltupfer müssen mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet sein (z. B. mit Natriumchlorid 0,8% oder Pepton 0,1% das in sterilem ionisiertem Wasser gelöst ist, mit sterilem Wasser ohne Zusätze oder mit jedem anderen Verdünnungsmittel, das die zuständige Behörde zu genehmigen hat).–Als Probensets werden entweder jene vom Geflügelgesundheitsdienst Österreich zur Verfügung gestellten Probensets verwendet bzw. können diesen gleichzuhaltende Probensets zur Probenziehung herangezogen.–Nach Betreten des Stalles sind neue Plastikstiefel anzuziehen und dann erst die Stiefeltupfer anzulegen. Dabei sind Handschuhe zu verwenden. Die Stiefeltupfer selber dürfen nicht mit Desinfektionsmittel in Kontakt kommen.–Die Bodenfläche des Stalles ist für den Probengang in zwei gleiche Teile aufzuteilen. Beim Umhergehen im Stall sollten mindestens 100 Schritte mit jedem Paar Stiefeltupfer zurückgelegt werden, damit in allen Teilen Proben gesammelt werden, einschließlich von Bereichen mit und ohne Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls müssen in die Beprobung einbezogen werden, ausgenommen sind Außenbereiche bei Freilandhaltungen.–Nach Beendigung des Probengangs sind die Stiefeltupfer mit den Handschuhen vorsichtig abzunehmen, damit sich darauf haftendes Material nicht löst und in den Transportplastiksack fest verschlossen an das entsprechende Labor einzusenden
3. Probenahmebestimmungen bei Käfigbetrieben:
Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern oder Bandkratzern im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.
4. Probenahmebestimmungen bei Staubwischtupferproben
Für die Staubwischprobe können ein oder mehrere befeuchtete Stofftupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 benutzt werden, um Staub von verschiedenen Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung im gesamten Stall zu sammeln, wobei darauf zu achten ist, dass jeder Tupfer beidseitig gut mit Staub bedeckt ist.
5. Laborbestimmungen
Die zu untersuchenden Keime sind auf folgende mikrobiologische Parameter entsprechend den angegebenen Methoden zu untersuchen:
Salmonella enteritidis | Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor |
Salmonella typhimurium | Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor |
Salmonella gallinarum pullorum | Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) akkreditiertes Labor |
Salmonella arizonae | Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor |
6. Besondere Bestimmungen für die Untersuchung von Salmonellen
a) Die Proben sind dem Untersuchungslabor innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme zuzustellen. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so sind die Proben kühl zu lagern. Der Transport der Proben kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen ist, kühl zu lagern.
b) Die Stiefelüberzieher und Staub bzw. Staubtupfer sind getrennt vorzubereiten. Die beiden Paar Stiefeltupfer bzw. die Staubtupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial bzw. der Staub sich nicht davon löst, und zusammen in mindestens 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist. Die Stiefelüberzieher bzw. Stauptupfer müssen vollständig in Peptonwasser eingetaucht werden und es muss jedenfalls so viel Flüssigkeit vorhanden sein, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.
Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; alsdann ist die Untersuchung des mit den Tupfern beimpften Voranreicherungsmediums mittels der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.
c) Sonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:
Die Fäkalienproben sind zusammenzulegen und gründlich durchzumischen. Dieser Mischung ist zum Zwecke des Anlegens von Kulturen eine Unterprobe von 25 Gramm zu entnehmen.
Der Unterprobe von 25 Gramm sind 225 ml BPW, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, hinzuzugeben. Alsdann ist die Untersuchung nach der in der Tabelle genannten Methode (nach Anhang D der Norm ISO 6579 (2002)) weiterzuführen.
d) Von jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu senden und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.
e) Die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.
Schlagworte
Bodenhaltung, Freilandhaltung
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40154049
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