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§ 7 FK-QUAB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion

§ 7

(1) Als gruppeninterne Transaktion gelten folgende Transaktionen, deren Transaktionshöhe wie folgt erfasst wird:

Darlehen mit der Darlehenssumme;

Kredite mit der Kreditsumme;

Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit ihrem Nominalwert;

Geschäfte gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach einer der Methoden der Artikel 273 bis 294 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;

Versicherungsverträge gemäß Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16 der Anlage A zu § 4 Abs.. 2 VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;

Kreditversicherungsgeschäfte mit der Kreditsumme;

Kostenteilungsvereinbarungen mit der Höhe der zurechenbaren Kosten;

Kapitalveranlagungsgeschäfte mit der Höhe des investierten Kapitals;

Geschäfte, die Eigenmittel betreffend, wenn diese gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften als solche anerkannt werden.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion sind marktübliche Bedingungen zugrunde zu legen. Wird eine gruppeninterne Transaktion nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, so ist zusätzlich der tatsächlich vereinbarte Transaktionswert zu melden.

(3) Als gruppeninterne Transaktionen gelten Transaktionen im Sinne des § 2 Z 18 FKG zwischen Unternehmen des Finanzkonglomerates, bei denen zumindest ein Transaktionspartner ein beaufsichtigtes Unternehmen ist. Nicht zu berücksichtigen sind Transaktionen zwischen Unternehmen, die derselben Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG angehören.

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