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§ 6 FK-QUAB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.2007

3. Abschnitt

Gruppeninterne Transaktionen Meldung der Gruppeninternen Transaktionen

§ 6

Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des § 2 Z 18 FKG ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 10 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.

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