3. Abschnitt
Gruppeninterne Transaktionen Meldung der Gruppeninternen Transaktionen
§ 6
Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des § 2 Z 18 FKG ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 10 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
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