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§ 5 FK-QUAB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Begrenzung der Kreditrisikokonzentration

§ 5

Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:

  1. 1. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  2. 2. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  3. 3. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  4. 3a. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  5. 4. § 103 Z 21 lit. d BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.

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