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Artikel 19 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel 19

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20005314

Dokumentnummer

NOR40087225

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