Artikel 19
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
20005314
Dokumentnummer
NOR40087225
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