Artikel 18
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
20005314
Dokumentnummer
NOR40087224
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
