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Artikel 17 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel 17

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als leitender Manager einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Schlagworte

Aufsichtsratsverügutung

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20005314

Dokumentnummer

NOR40087223

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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