Artikel 9
Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen sämtlicher Vertragsparteien, dass die nach der Bundesverfassung und nach den Landesverfassungen erforderliche Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20005276
Dokumentnummer
NOR40086830
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