Artikel 10
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vertragspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen in Wien am 19. Dezember 2006
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20005276
Dokumentnummer
NOR40086831
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