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§ 6 ZementV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2007

Mahl-, Brech- und Siebanlagen – Förder- und Füllanlagen – Silos – Verkehrswege

§ 6

(1) Zur Vermeidung diffuser Staubemissionen sind technische Einheiten zum Bearbeiten fester Stoffe wie Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten, Mischen, sowie Aufgabe-, Übergabe-, Füll- und Abwurfstellen von Schüttgut, sofern es sich dabei um pulverförmige staubende Materialien handelt, soweit wie möglich zu umhausen bzw. zu kapseln oder mit in der Wirkung vergleichbaren Emissionsminderungstechniken auszurüsten.

(2) Pulverförmige staubende Materialien wie Zement oder Steinmehl sind in geschlossenen Behältnissen zu lagern. Solche Behältnisse sind mit einer Sicherung gegen Überfüllung (zB Silowächter) auszustatten. Die staubhaltige Verdrängungsluft beim Befüllen dieser Siloanlagen ist vollständig zu erfassen und Entstaubungseinrichtungen oder Einrichtungen, die in ihrer Wirkung vergleichbar sind, zuzuführen.

(3) Fallstrecken beim Abwerfen von pulverförmigem staubendem Schüttgut im Freien sind zu minimieren. Die Abwurfhöhe muss sich der wechselnden Höhe der Schüttung anpassen.

(4) Dem Wind ausgesetzte Bereiche von Förderbändern zur Beförderung feinkörniger Materialien sind einzuhausen.

(5) Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

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