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§ 22 HPSV-HAUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2019

Fokussierte externe Evaluierung

§ 22.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, sofern ein Bedarf nach Qualitätserhebungen (zB von Studiengängen oder von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) besteht, fokussierte Evaluierungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien durch externe Expertinnen oder Experten veranlassen.

§ 22 wurde mit der Novelle BGBl. II Nr. 276/2019 zwei Mal vergeben.

Schlagworte

Forschungstätigkeit, Agrarpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40217387

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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