Fokussierte externe Evaluierung
§ 22.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, sofern ein Bedarf nach Qualitätserhebungen (zB von Studiengängen oder von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) besteht, fokussierte Evaluierungen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien durch externe Expertinnen oder Experten veranlassen.
§ 22 wurde mit der Novelle BGBl. II Nr. 276/2019 zwei Mal vergeben.
Schlagworte
Forschungstätigkeit, Agrarpädagogik
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
20005258
Dokumentnummer
NOR40217387
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