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§ 16 HPSV-HAUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2019

§ 16

6. Abschnitt

Evaluierung und Qualitätsentwicklung

Gegenstand der Evaluierungen und Qualitätsentwicklung

(1) §16.Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung beziehen sich auf

  1. 1. den gesamten Studien- und Prüfungsbetrieb in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehre),
  2. 2. die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (Forschung und Entwicklung) und
  3. 3. die Planungstätigkeit, die innere Organisation gemäß dem Organisationsplan (§ 29 des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).

(2)  Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung haben sich auf den Ziel- und Leistungsplan, die Qualitäts- und Leistungssicherung, die Zweckmäßigkeit der Durchführung, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

20005258

Dokumentnummer

NOR40217380

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