§ 16
6. Abschnitt
Evaluierung und Qualitätsentwicklung
Gegenstand der Evaluierungen und Qualitätsentwicklung
(1) §16.Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung beziehen sich auf
- 1. den gesamten Studien- und Prüfungsbetrieb in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehre),
- 2. die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (Forschung und Entwicklung) und
- 3. die Planungstätigkeit, die innere Organisation gemäß dem Organisationsplan (§ 29 des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).
(2) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung haben sich auf den Ziel- und Leistungsplan, die Qualitäts- und Leistungssicherung, die Zweckmäßigkeit der Durchführung, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
20005258
Dokumentnummer
NOR40217380
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