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§ 7 FachKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2007

Prüfungstermin

§ 7.

Auf Grund von Anträgen zur Prüfung sind nach Bedarf Prüfungstermine festzusetzen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Prüfungskandidaten werden von der Zulassungsstelle mindestens zwölf Wochen im Vorhinein vom Prüfungstermin in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005251

Dokumentnummer

NOR40086458

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