Prüfungstermin
§ 7.
Auf Grund von Anträgen zur Prüfung sind nach Bedarf Prüfungstermine festzusetzen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Prüfungskandidaten werden von der Zulassungsstelle mindestens zwölf Wochen im Vorhinein vom Prüfungstermin in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005251
Dokumentnummer
NOR40086458
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