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§ 6 Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2007

Mündliche Verhandlung

§ 6

(1) Die Sitzungen der Schlichtungskommission sind nicht öffentlich.

(2) Die oder der Vorsitzende hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Schlichtungskommission dies beschließt.

(3) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so sind die Parteien und allfällige sonstige Beteiligte so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen tunlichst eine vierzehntägige Frist zur Vorbereitung zur Verfügung steht.

(4) Die Schlichtungskommission kann beschließen, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständige zu hören.

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