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§ 7 Preistransparenzverordnung - Öl 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zusammenfassung der Meldungen

§ 7

(1) Der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels haben die ihnen von den meldepflichtigen Unternehmen gemeldeten Daten zusammenzufassen und in dieser Fassung so zeitgerecht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, dass dieses der Mitteilungspflicht der Republik Österreich gegenüber der Kommission zu den gemäß § 3 festgelegten Terminen nachkommen kann.

(2) Stellt die Kommission bei dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 1 übermittelten Daten Unstimmigkeiten oder Widersprüche fest, so haben der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels unbeschadet des § 7 des Preistransparenzgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf dessen Ersuchen die zweckdienlichen Auskünfte sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefassten Daten beruhen, zwecks Kenntnisnahme durch die Kommission mitzuteilen.

(3) Bei der Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Abs. 1 und 2 haben der Fachverband der Mineralölindustrie und der Fachverband des Energiehandels auf Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

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