Zeitpunkt der Meldungen
§ 6
Die meldepflichtigen Unternehmen haben die Meldungen gemäß § 1 dieser Verordnung an den Fachverband der Mineralölindustrie sowie für den Brennstoff Heizöl Extra Leicht an den Fachverband des Energiehandels so zeitgerecht zu erstatten, dass diese beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu einem Zeitpunkt einlangen, welcher die Einhaltung der unter § 3 genannten Termine gewährleistet.
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